© Karnevalverein Mörscher Wasserhinkele e.V. - Gründung vor
Satzung Paragraph I:    Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein Mörscher Wasserhinkele e.V. mit Sitz in Frankenthal-Mörsch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des fastnachtlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere durch: Veranstaltungen karnevalistischer Sitzungen Teilnahme bei Karnevalsumzügen Förderung des Jugendkarnevals Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Frankenthal/Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Grundschule Frankenthal-Mörsch zu verwenden hat. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. In allen anderen Fällen ist eine 2. Versammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung bleibt die gleiche. Beschlüsse werden dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Zählt der Verein weniger als 7 Mitglieder, so gilt er als aufgelöst. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Paragraph II:    Mitglieder Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft und die Beisitzer mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein. Zu a) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen Zu b) Passive Mitglieder sind solche Personen, die den Verein durch ihren Vereinsbeitrag unterstützen Zu c) Besonders verdiente Mitglieder können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive und passive Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliedschaft erlischt bei: a) Tod des Mitgliedes b) Austritt c) Ausschluss Zu b) Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Vorstandschaft mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende des Geschäftsjahres. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Zu c) Der Ausschluss kann erfolgen bei: Vereinsschädigendem Verhalten Unehrenhaftem Verhalten Groben und vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse der Vorstandschaft Der Ausschluss erfolgt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Den Ausschluss beschließen Vorstandschaft und die Beisitzer mit einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand Einspruch erheben. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die einzelnen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher jeweils in den ersten 4 Wochen des Geschäftsjahres fällig ist. Der zu entrichtete Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren per Lastschrift vom jeweiligen Konto abgebucht. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird jeweils in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Vereinsordnung festgelegt. Bei Erreichen der Volljährigkeit eines Familienmitgliedes entfällt für dieses Mitglied der Familienbeitragstatus. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch Weiterführung im Einzelbeitrag fortgeführt werden. Paragraph III:    Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, das Recht zur Teilnahme am Vereinsleben, Vereinsversammlungen sowie das Recht der Antragsstellung. Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte, jedoch nur im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen. Die Mitglieder sind verpflichtet zur pünktlicher Entrichtung der durch die Mitgliederversammlung jeweils in seiner Höhe festgelegten Beiträge Einhaltung der Satzung, deren ergänzenden Beschlüsse und Richtlinien Förderung des Vereinslebens schonenden Behandlung des Vereinseigentums Mitglieder, die vereinseigene Requisiten, wie Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen für ihre Tätigkeiten im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Requisiten obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Requisiten, sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Aktivgruppe oder dem Verein sind alle Requisiten unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Sie dürfen nicht für andere Zwecke als für den Verein verwendet werden. Paragraph IV:    Der Vorstand Der Vorstand oder die Vorstandschaft besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören geschäftsführend an: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Hauptkassierer und der Sitzungspräsident. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.   Als erweiterter Vorstand 3 Beisitzer: der stv. Schriftführer, der stv. Kassierer und der Sitzungsvizepräsident. Diese sind beratend tätig und nicht stimmberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Dem Vorstand obliegt im Einzelnen: 1.)  Erster und zweiter Vorsitzender Der 1. und der 2. Vorsitzende können Sitzungen des Vorstandes, der Beisitzer, die Jahreshauptversammlung sowie die  Mitgliedsversammlung einberufen. 2.) Schriftführer Der Schriftführer verfasst die Niederschriften und Protokolle bei allen Versammlungen des Vereins. Diese müssen vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben bzw. gegengezeichnet werden. Paragraph V:    Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung Sie wird nach Bedarf durch den Vorstand schriftlich 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe fordert. Alle bei einer Versammlung anwesenden Personen müssen sich mit eigenhändiger Unterschrift in die Teilnehmerliste eintragen. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann jederzeit durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Auch hier gilt die Schriftform mit einer 14 Tage Frist. Die Jahreshauptversammlung muss nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einladung muss 14 Tage zuvor mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung beinhaltet und kann wenn nötig ergänzt werden: 1. Zustimmung der Tagesordnung 2. Bericht des 1. Vorsitzenden 3. Bericht des Präsidenten (kann ergänzt werden) 4. Kassenbericht 5. Revisionsbericht 6. Entlastung des Vorstandes 7. Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen (bei der Jahreshauptversammlung) 8. Anträge 9. Verschiedenes Bei Neuwahlen des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu bestellen. Die Wahl kann als Einzelwahl oder Blockwahl (en bloc) je nach Abstimmung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Wahl kann geheim oder per Akklamation je nach Abstimmung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Anträge müssen schriftlich bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Über den Verlauf ist Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzuzeichnen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Revisoren sind gewählte Mitglieder, welche die Unterlagen des Vereins (Kassen- und Belegbücher) zu prüfen haben. Sie geben dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung den Prüfbericht. Im Verein sind 2 Revisoren erforderlich, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Paragraph VI:    Satzungsänderungen (1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist die einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsmäßigen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. (2) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Paragraph VII:    Datenschutz Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Email-Adresse usw.). Bei einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragszahlung auch die Daten der Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die Satzung hat ab 11.09.2017 Gültigkeit Der Elferrat Der Elferrat setzt sich aus berufenen Mitgliedern des Karnevalvereins „Mörscher Wasserhinkele e.V.“ zusammen. Um Mitglied des Elferrates der Mörscher Wasserhinkele zu werden, muss dieses durch Vorschlag eines bereits berufenen Elferrates erfolgen.   a) Voraussetzungen Um in den Elferrat der Mörscher Wasserhinkele berufen werden zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Mindestens einjährige Mitgliedschaft im Karnevalverein (kann bei Vorschlagung bis zur Bestätigung angerechnet werden) In den Elferrat können weibliche und männliche Mitglieder berufen werden Die Probezeit als „Elferratsanwärter/in“ beträgt ein Jahr, danach muss in einer Elferratsitzung über die Berufung des Bewerbers zum Elferrat abgestimmt werden Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Elferrat der Mörscher Wasserhinkele in der Elferratsitzung In der Einladung zur Elferratsitzung, in der die Abstimmung erfolgen soll, muss die Aufnahme als ordentlicher Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung mit Namensangabe aufgeführt sein Der Bewerber muss mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der Elferräte bestätigt werden. Die fehlenden Stimmen zur Erfüllung der 2/3 Mehrheit von nicht anwesenden Elferräten sind vom Vorstand einzuholen und dem Elferrat in der nächsten Elferratsitzung mitzuteilen Die Aufnahme hat vor dem 11.11. einer jeden Kampagne zu erfolgen   b) Pflichten Nach der Bestätigung zum Elferrat erhält dieser einen nach seiner Tätigkeit im Elferrat gerichteten Aufgabe einen dementsprechenden Ministerposten zugeteilt, welcher ehrenhaft erfüllt werden muss. Der Elferrat berät sich mindestens einmal im Monat (in der Regel an jedem 1. Freitag eines Monats), wobei jedes Elferratsmitglied obligatorisch anwesend sein sollte. Die Tätigkeiten des Elferrates ergeben sich auf den darauf folgenden Tagesordnungspunkten der jeweiligen Sitzung. Elferrat & Vorstandschaft des KV Mörscher Wasserhinkele e.V.
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