© Karnevalverein Mörscher Wasserhinkele e.V. - Gründung vor
Satzung
Paragraph I: Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein „Mörscher Wasserhinkele e.V.“ mit Sitz in Frankenthal-Mörsch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des
fastnachtlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere durch:
•
Veranstaltungen karnevalistischer Sitzungen
•
Teilnahme bei Karnevalsumzügen
•
Förderung des Jugendkarnevals
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden..
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Frankenthal/Pfalz, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Grundschule Frankenthal-Mörsch zu verwenden hat. Die Auflösung kann nur in
einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ein Beschluss über die
Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. In allen anderen Fällen ist eine
2. Versammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung bleibt die gleiche. Beschlüsse werden dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Zählt der Verein weniger als 7 Mitglieder, so gilt er als aufgelöst. Bei
Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Paragraph II: Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag.
Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft und die Beisitzer mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den
Verein.
Zu a)
Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen
Zu b)
Passive Mitglieder sind solche Personen, die den Verein durch ihren Vereinsbeitrag unterstützen
Zu c)
Besonders verdiente Mitglieder können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben die gleichen Rechte wie aktive und passive Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft erlischt bei:
a) Tod des Mitgliedes
b) Austritt
c) Ausschluss
Zu b) Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Vorstandschaft mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende des
Geschäftsjahres. Entscheidend ist das Datum des Poststempels.
Zu c) Der Ausschluss kann erfolgen bei:
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Vereinsschädigendem Verhalten
•
Unehrenhaftem Verhalten
•
Groben und vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse der Vorstandschaft
Der Ausschluss erfolgt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben
keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Den Ausschluss beschließen Vorstandschaft und die Beisitzer mit einfacher Mehrheit.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand Einspruch erheben.
Entscheidend ist das Datum des Poststempels. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die einzelnen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher jeweils in den ersten 4 Wochen des Geschäftsjahres fällig ist.
Der zu entrichtete Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren per Lastschrift vom jeweiligen Konto abgebucht. Die Höhe des jährlichen
Mitgliedsbeitrages wird jeweils in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Vereinsordnung festgelegt. Bei Erreichen der
Volljährigkeit eines Familienmitgliedes entfällt für dieses Mitglied der Familienbeitragstatus. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch
Weiterführung im Einzelbeitrag fortgeführt werden.
Paragraph III: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, das Recht zur Teilnahme am Vereinsleben, Vereinsversammlungen sowie das Recht der
Antragsstellung. Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte, jedoch nur im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet zur
•
pünktlicher Entrichtung der durch die Mitgliederversammlung jeweils in seiner Höhe festgelegten Beiträge
•
Einhaltung der Satzung, deren ergänzenden Beschlüsse und Richtlinien
•
Förderung des Vereinslebens
•
schonenden Behandlung des Vereinseigentums
Mitglieder, die vereinseigene Requisiten, wie Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen für ihre Tätigkeiten im Verein erhalten, sind
hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Requisiten obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Requisiten, sind in
einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Aktivgruppe oder dem Verein sind alle Requisiten
unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Sie dürfen nicht für andere Zwecke als für den Verein verwendet werden.
Paragraph IV: Der Vorstand
Der Vorstand oder die Vorstandschaft besteht aus 5 Mitgliedern.
Ihm gehören geschäftsführend an:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Hauptkassierer und der Sitzungspräsident.
Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Als erweiterter Vorstand 3 Beisitzer:
der stv. Schriftführer, der stv. Kassierer und der Sitzungsvizepräsident. Diese sind beratend tätig und nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder
der 2. Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegt im Einzelnen:
1.) Erster und zweiter Vorsitzender
Der 1. und der 2. Vorsitzende können Sitzungen des Vorstandes, der Beisitzer, die Jahreshauptversammlung sowie die
Mitgliedsversammlung einberufen.
2.) Schriftführer
Der Schriftführer verfasst die Niederschriften und Protokolle bei allen Versammlungen des Vereins. Diese müssen vom 1. oder 2.
Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben bzw. gegengezeichnet werden.
Paragraph V: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
Sie wird nach Bedarf durch den Vorstand schriftlich 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es 1/3 der
Mitglieder unter Angabe der Gründe fordert. Alle bei einer Versammlung anwesenden Personen müssen sich mit eigenhändiger Unterschrift in
die Teilnehmerliste eintragen.
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann jederzeit durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Auch hier gilt die
Schriftform mit einer 14 Tage Frist.
Die Jahreshauptversammlung muss nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einladung muss 14 Tage zuvor mit Angabe
der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung beinhaltet und kann wenn nötig ergänzt werden:
1.
Zustimmung der Tagesordnung
2.
Bericht des 1. Vorsitzenden
3.
Bericht des Präsidenten (kann ergänzt werden)
4.
Kassenbericht
5.
Revisionsbericht
6.
Entlastung des Vorstandes
7.
Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen (bei der Jahreshauptversammlung)
8.
Anträge
9.
Verschiedenes
Bei Neuwahlen des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu bestellen. Die Wahl kann als Einzelwahl oder Blockwahl (en bloc) je nach Abstimmung
der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Wahl kann geheim oder per Akklamation je nach Abstimmung der
Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Anträge müssen schriftlich bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Über den Verlauf ist Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist. Die gefassten
Beschlüsse sind wörtlich aufzuzeichnen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Revisoren sind gewählte Mitglieder, welche die Unterlagen des Vereins (Kassen- und Belegbücher) zu prüfen haben. Sie geben dem
Vorstand und der Jahreshauptversammlung den Prüfbericht. Im Verein sind 2 Revisoren erforderlich, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen.
Paragraph VI: Satzungsänderungen
(1)
Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist die einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung (im Rahmen der satzungsmäßigen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
(2)
Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Paragraph VII: Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum,
Email-Adresse usw.). Bei einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragszahlung auch die Daten der Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Die Satzung hat ab 11.09.2017 Gültigkeit
Der Elferrat
Der Elferrat setzt sich aus berufenen Mitgliedern des Karnevalvereins „Mörscher Wasserhinkele e.V.“ zusammen.
Um Mitglied des Elferrates der Mörscher Wasserhinkele zu werden, muss dieses durch Vorschlag eines bereits berufenen Elferrates erfolgen.
a)
Voraussetzungen
Um in den Elferrat der Mörscher Wasserhinkele berufen werden zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
•
Mindestens einjährige Mitgliedschaft im Karnevalverein
(kann bei Vorschlagung bis zur Bestätigung angerechnet werden)
•
In den Elferrat können weibliche und männliche Mitglieder berufen werden
•
Die Probezeit als „Elferratsanwärter/in“ beträgt ein Jahr, danach muss in einer Elferratsitzung über die Berufung des Bewerbers zum
Elferrat abgestimmt werden
•
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Elferrat der Mörscher Wasserhinkele in der Elferratsitzung
•
In der Einladung zur Elferratsitzung, in der die Abstimmung erfolgen soll, muss die Aufnahme als ordentlicher Tagesordnungspunkt in
der Tagesordnung mit Namensangabe aufgeführt sein
•
Der Bewerber muss mit mindestens einer 2/3 Mehrheit der Elferräte bestätigt werden. Die fehlenden Stimmen zur Erfüllung der 2/3
Mehrheit von nicht anwesenden Elferräten sind vom Vorstand einzuholen und dem Elferrat in der nächsten Elferratsitzung mitzuteilen
•
Die Aufnahme hat vor dem 11.11. einer jeden Kampagne zu erfolgen
b)
Pflichten
Nach der Bestätigung zum Elferrat erhält dieser einen nach seiner Tätigkeit im Elferrat gerichteten Aufgabe einen dementsprechenden
Ministerposten zugeteilt, welcher ehrenhaft erfüllt werden muss.
Der Elferrat berät sich mindestens einmal im Monat (in der Regel an jedem 1. Freitag eines Monats),
wobei jedes Elferratsmitglied obligatorisch anwesend sein sollte.
Die Tätigkeiten des Elferrates ergeben sich auf den darauf folgenden Tagesordnungspunkten der jeweiligen Sitzung.
Elferrat & Vorstandschaft des KV Mörscher Wasserhinkele e.V.